- Sofern PC-Hilfe dem Kunden Proben oder Muster zur Verfügung stellt oder von ihm erhält, Analysen, DIN-Bestimmungen, ISO-Normen,
Richtlinien, andere inländische oder ausländische Qualitätsnormen nennt oder sonstige Angaben über die Beschaffenheit der Ware macht, dienen
diese lediglich zur näheren Beschreibung der von PC-Hilfe zu erbringenden Leistungen. Eine Eigenschaftszusicherung ist hiermit nicht
verbunden. PC-Hilfe ist insbesondere nicht zu prüfen verpflichtet, ob die Ware für den vom Kunden vorgesehenen spezifischen
Einsatzzweck geeignet ist.
- Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des HGB, hat er die gelieferte Ware unverzüglich mit der ihr zumutbaren Gründlichkeit zu untersuchen und -
erforderlichenfalls durch eine Probeverarbeitung - die Eigenschaften der gelieferten Ware zu prüfen und erkennbare Mängel unverzüglich,
spätestens binnen 10 (zehn) Tagen nach Erhalt der Ware, schriftlich unter Angabe der Rechnungs-, Herstellungs- und Versandnummer zu rügen.
Verborgene Mängel sind in gleicher Weise unverzüglich nach deren Entdeckung anzuzeigen. Andernfalls gilt die Ware als vorbehaltlos genehmigt.
Etwa weitergehende Obliegenheiten des Kunden aus den §§377,378 HGB bleiben unberührt.
- Unterlässt der Kunde die Wahrung von Rückgriffsrechten gegen Dritte, verarbeitet er ohne vorherige Qualitätskontrolle mangelhafte Ware oder
liefert er als mangelhafte gerügte Ware an Dritte aus, ohne PC-Hilfe zuvor Gelegenheit zur Prüfung gerügter Mängel gegeben zu haben,
entfallen alle Mängelansprüche. Entsprechendes gilt für die Folgen ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung der Ware, fehlerhafter Montage
bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, unsachgemäße Änderungen der gelieferten Ware, natürlicher Abnutzung sowie fehlerhafter
oder nachlässiger Behandlung.
- Bei rechtzeitiger und berechtigter Mängelrüge ist PC-Hilfe noch ihrer Wahl zu kostenloser Nachbesserung oder kostenloser Ersatzlieferung
binnen angemessener Frist verpflichtet. Hierfür haftet PC-Hilfe im selben Umfang wie für die ursprünglich gelieferte Ware. Mehrkosten, die
darauf beruhen, dass die gelieferte Ware nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde, trägt jedoch der Kunde.
- Kommt PC-Hilfe einer im Rahmen der Gewährleistung übernommenen Verpflichtung nicht oder nicht vertragsgemäß nach, steht dem Kunden
nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist das Recht zur Herabsetzung der Vergütung oder zur Rückgängigmachung des Vertrages zu. Das
letztere Recht besteht nur hinsichtlich der mangelhaften Ware, es sei denn, die Aufrechterhaltung des Vertrages hinsichtlich der mangelfreien Ware
wäre für den Kunden nicht zumutbar.
- Gewährleistungsansprüche verjähren binnen 24 (vierundzwanzig) Monaten seit Ablieferung. Entsprechendes gilt für Ansprüche auf Ersatz von
Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden. Im Falle von Nachbesserungen wegen Mängeln
der gelieferten Waren besteht für die Nachbesserungsleistungen eine dreimonatige Gewährleistung, für die diese AGB entsprechend gelten; sie
endet nicht vor Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungspflicht für den Liefergegenstand. Die Gewährleistungspflicht für andere von der
Nachbesserung nicht betroffene Teile der gelieferten Ware wird durch die Nachbesserung nicht verlängert.
- Ersatzansprüche sind ferner nach Maßgabe von §7 begrenzt.
- Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für offensichtliche Falschlieferungen.
- Sollte eine Beanstandung nicht auf einen Fehler des Liefergegenstandes beruhen, kann PC-Hilfe eine Aufwandgebühr für Handling und
Tests erheben. Diese Aufwandsgebühr wird nach der benötigten Arbeitszeit berechnet
- Die Verpackung ist Bestandteil der Lieferung und muss bei Gewährleistungsansprüchen zusammen mit der reklamierten Ware PC-Hilfe
übergeben werden. Ohne die Verpackung erlischt die Gewährleistungsfrist und -garantie. Die Verpackung ist deshalb zwingend erforderlich, weil
PC-Hilfe sonst selbst die beanstandete Ware bei seinem Lieferanten nicht reklamieren kann.
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